LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.07.2020
4 TaBV 5/19
Normen:
AVG § 51;

Gegenstandswert eines Verfahrens betreffend die Anfechtung der Wahl der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.07.2020 - Aktenzeichen 4 TaBV 5/19

DRsp Nr. 2020/13752

Gegenstandswert eines Verfahrens betreffend die Anfechtung der Wahl der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfahren betreffend die Anfechtung der Wahl der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ist mit 15.000 € zu bemessen, wobei der anwaltliche Aufwand durch die Berufung der Arbeitgeberin auf vier Anfechtungsgründe erhöht wurde und Rechtsprobleme aus dem Bereich der Schwb VwGO zu bewerten waren, die nicht als gängig anzusehen sind.

Normenkette:

AVG § 51;

Gründe

Auf die Anhörung der Beteiligten vom 12.06.2020 wird im Wesentlichen Bezug genommen. Jedoch wird unter Berücksichtigung der Einwendungen der Kanzlei M. und R. eine Erhöhung des mitgeteilten Werts auf 15.000,00 € als angemessen angesehen.

Zu den Einwendungen der Kanzlei M. und R.:

Es ist zwar zutreffend, dass gem. § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX die Vorschriften des BetrVG zur Anfechtung der Betriebsratswahl entsprechend anwendbar sind auf die Wahl der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen. Daraus kann aber keine Schlussfolgerung gezogen werden, dass auch das wertbildende Interesse entsprechend hoch sein müsse.