Auf die Anhörung der Beteiligten vom 12.06.2020 wird im Wesentlichen Bezug genommen. Jedoch wird unter Berücksichtigung der Einwendungen der Kanzlei M. und R. eine Erhöhung des mitgeteilten Werts auf 15.000,00 € als angemessen angesehen.
Zu den Einwendungen der Kanzlei M. und R.:
Es ist zwar zutreffend, dass gem. § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX die Vorschriften des BetrVG zur Anfechtung der Betriebsratswahl entsprechend anwendbar sind auf die Wahl der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen. Daraus kann aber keine Schlussfolgerung gezogen werden, dass auch das wertbildende Interesse entsprechend hoch sein müsse.
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