LAG Hamm - Beschluss vom 19.12.2005
10 TaBV 174/05
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 ; ArbGG § 98 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 11.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 29/05

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zuständigkeit und Besetzung der Einigungsstelle zur Aufstellung eines Interessenausgleichs und Sozialplanes

LAG Hamm, Beschluss vom 19.12.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 174/05

DRsp Nr. 2006/1598

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zuständigkeit und Besetzung der Einigungsstelle zur Aufstellung eines Interessenausgleichs und Sozialplanes

Bei alleinigem Streit um die offensichtliche Unzuständigkeit der einzusetzenden Einigungsstelle kommt zur Bemessung des Gegenstandswertes nicht das etwaige Sozialplanvolumen in Betracht, wenn sich die eigentliche wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit erst in der eingerichteten Einigungsstelle erschließt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 ; ArbGG § 98 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren haben der Arbeitgeber und der Betriebsrat über die Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und die Festlegung der Zahl der Einigungsstellenbeisitzer gestritten. Gegenstand des Einigungsstellenverfahrens sollte die Aufstellung eines Interessenausgleichs und Sozialplanes sein.

Im Anhörungstermin vom 31.08.2005 haben die Beteiligten einen Vergleich abgeschlossen. Auf die Bestimmungen des Vergleichs vom 31.08.2005 wird Bezug genommen.

Durch Beschluss vom 11.10.2005 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 6.000,-- EUR festgesetzt.