LAG Hamm - Beschluss vom 22.08.2005
10 TaBV 94/05
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; GKG § 42 Abs. 4 ; ZPO § 5 ; BetrVG § 9 § 99 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 197/04

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung zur Umgruppierung - prozentuale Kürzung des dreifachen Jahresbetrages - typisierende Staffelung bei mehreren personellen Einzelmaßnahmen aufgrund einheitlicher unternehmerischer Entscheidung

LAG Hamm, Beschluss vom 22.08.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 94/05

DRsp Nr. 2005/19982

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung zur Umgruppierung - prozentuale Kürzung des dreifachen Jahresbetrages - typisierende Staffelung bei mehreren personellen Einzelmaßnahmen aufgrund einheitlicher unternehmerischer Entscheidung

1. Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit rechtfertigt es, in Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG, in denen es um die Einstellung, Umgruppierung oder Versetzung von Arbeitnehmern geht, sich an dem Streitwertrahmen des § 42 Abs. 4 GKG (früher: § 12 Abs. 7 ArbGG) zu orientieren.2. In Verfahren, in denen über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers gestritten wird, ist der Gegenstandswert in Höhe des dreifachen Jahresbetrags der Entgeltdifferenz abzüglich 40 % (- 20 % und - 25 %) anzusetzen; neben einem 20%igen Abschlag, der für einen Feststellungsprozess gemacht wird, ist eine weitere Kürzung von 25 % wegen des Gesichtspunkts der verminderten Rechtskraftwirkung eines Beschlussverfahrens gerechtfertigt.3. Bei einem Streit über mehrere personellen Maßnahmen im Sinne des § 99 BetrVG sind Einzelwerte zu bilden und analog § 5 ZPO zusammenzurechnen sind.