ArbG Dortmund, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 197/04
Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung zur Umgruppierung - prozentuale Kürzung des dreifachen Jahresbetrages - typisierende Staffelung bei mehreren personellen Einzelmaßnahmen aufgrund einheitlicher unternehmerischer Entscheidung
LAG Hamm, Beschluss vom 22.08.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 94/05
DRsp Nr. 2005/19982
Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung zur Umgruppierung - prozentuale Kürzung des dreifachen Jahresbetrages - typisierende Staffelung bei mehreren personellen Einzelmaßnahmen aufgrund einheitlicher unternehmerischer Entscheidung
1. Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit rechtfertigt es, in Beschlussverfahren nach § 99BetrVG, in denen es um die Einstellung, Umgruppierung oder Versetzung von Arbeitnehmern geht, sich an dem Streitwertrahmen des § 42 Abs. 4GKG (früher: § 12 Abs. 7ArbGG) zu orientieren.2. In Verfahren, in denen über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers gestritten wird, ist der Gegenstandswert in Höhe des dreifachen Jahresbetrags der Entgeltdifferenz abzüglich 40 % (- 20 % und - 25 %) anzusetzen; neben einem 20%igen Abschlag, der für einen Feststellungsprozess gemacht wird, ist eine weitere Kürzung von 25 % wegen des Gesichtspunkts der verminderten Rechtskraftwirkung eines Beschlussverfahrens gerechtfertigt.3. Bei einem Streit über mehrere personellen Maßnahmen im Sinne des § 99BetrVG sind Einzelwerte zu bilden und analog § 5ZPO zusammenzurechnen sind.
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