LAG Chemnitz - Beschluss vom 28.10.2013
4 Ta 172/13
Normen:
RVG § 33 Abs. 1; ZPO § 278 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 05.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 666/13

Gegenstandswert für Freistellung des Arbeitnehmers bei Beendigungsvergleich; Verbot der Schlechterstellung im Beschwerdeverfahren zur Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit

LAG Chemnitz, Beschluss vom 28.10.2013 - Aktenzeichen 4 Ta 172/13

DRsp Nr. 2014/3887

Gegenstandswert für Freistellung des Arbeitnehmers bei Beendigungsvergleich; Verbot der Schlechterstellung im Beschwerdeverfahren zur Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit

1. In dem Verfahren nach § 33 Abs. 1 RVG gilt das Verbot der reformatio in peius; die erstinstanzliche Entscheidung darf nicht zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei abgeändert werden. 2. Die Freistellung eines Arbeitnehmers bis zum Beendigungszeitpunkt ist mit 25 % der Vergütung für den Zeitraum, der zu einer tatsächlichen Freistellung durch einen Beendigungsvergleich führt, höchstens jedoch mit einer Monatsvergütung zu bewerten. 3. Die Freistellung ist das rechtliche Gegenstück zum Weiterbeschäftigungsanspruch; mit der Freistellung werden die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung sowie der an sich bestehende Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers im gekündigten Arbeitsverhältnis aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1./Klägerinvertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 05.07.2013 - 14 Ca 666/13 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1; ZPO § 278 Abs. 6 S. 1;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts anwaltlicher Tätigkeit für den Vergleich vom 26.03.2013.