Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1./Klägerinvertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 05.07.2013 -
z u r ü c k g e w i e s e n .
I.
Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts anwaltlicher Tätigkeit für den Vergleich vom 26.03.2013.
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