LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.01.2013
1 Ta 169/12
Normen:
ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 3; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1.;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 13.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1333/12

Gegenstandswert für Klage auf Entfernung mehrerer an einem Tag ausgesprochener Abmahnungen aus der Personalakte

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.01.2013 - Aktenzeichen 1 Ta 169/12

DRsp Nr. 2013/13858

Gegenstandswert für Klage auf Entfernung mehrerer an einem Tag ausgesprochener Abmahnungen aus der Personalakte

1. Der Antrag auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte ist unter Beachtung von § 3 ZPO in der Regel mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten. 2. Folgen mehrere Abmahnungen relativ kurzfristig aufeinander, ist die erste Abmahnung regelmäßig mit einem Bruttomonatsverdienst und jede weitere Abmahnung mit einem Drittel des Bruttomonatsverdienstes zu bewerten; das gilt nicht, wenn zwischen den Abmahnungen ein enger zeitlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Zusammenhang besteht, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Abmahnungen auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt gestützt werden.