LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 25.01.2013
1 Ta 169/12
Normen:
ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 3; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 13.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1333/12

Gegenstandswert für Klage auf Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.01.2013 - Aktenzeichen 1 Ta 169/12

DRsp Nr. 2013/15833

Gegenstandswert für Klage auf Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte

Der Antrag auf Rücknahme und Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte ist in der Regel mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten. Folgen mehrere Abmahnungen relativ kurzfristig aufeinander, ist die erste Abmahnung regelmäßig mit einem Bruttomonatsverdienst und jede weitere Abmahnung mit 1/3-Bruttomonatsverdienst zu bewerten. Eine Ausnahme von Ziffer 2. besteht dann, wenn zwischen den Abmahnungen ein enger zeitlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Sachzusammenhang besteht, was insbesondere dann der Fall ist, wenn sie auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt gestützt werden. In diesen Fällen können die Folgeabmahnungen auch mit einem geringeren Streitwert als jeweils 1/3 bewertet werden.

1. Der Antrag auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte ist unter Beachtung von § 3 ZPO in der Regel mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten.