LAG Chemnitz - Beschluss vom 17.01.2017
4 Ta 183/16 (6)
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 45 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 03.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 489/16

Gegenstandswert für kumulativ gestellten allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag im vergleichsweise beendeten Kündigungsschutzverfahren

LAG Chemnitz, Beschluss vom 17.01.2017 - Aktenzeichen 4 Ta 183/16 (6)

DRsp Nr. 2018/1567

Gegenstandswert für kumulativ gestellten allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag im vergleichsweise beendeten Kündigungsschutzverfahren

1. Ein Weiterbeschäftigungsantrag ist auch dann, wenn er nicht als uneigentlicher Hilfsantrag gestellt wurde, stets als solcher auszulegen und nur dann streitwertmäßig zu berücksichtigen, wenn über ihn positiv entschieden ist oder ein Vergleich eine Regelung darüber enthält. Die Beschwerdekammer hält damit an ihrer bisherigen Rechtsprechung nicht länger fest. 2. Ein kumulativ gestellter allgemeiner Weiterbeschäftigungsantrag fällt bei der Bemessung eines Vergleichswerts gemäß § 45 Abs. 4 GKG nicht an, wenn die Parteien im Vergleich keine Vereinbarung getroffen haben, die mit einer gerichtlichen Entscheidung im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG vergleichbar ist. Das ist dann der Fall, wenn (zumindest zeitweise) ein über den Entlassungstermin der angegriffenen Kündigung hinausgehender Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und nicht lediglich der Entlassungstermin der angegriffenen Kündigung vereinbart worden ist.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers/Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Zwickau vom 03.05.2016 - 6 Ca 489/16 -

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