LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.05.2013
1 Ta 49/13
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 45 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 14.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 113/12

Gegenstandswert für uneigentlichen Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung bei vergleichsweiser Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens; unzulässige Beschwerde bei Nichterreichen des Beschwerdewerts

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.05.2013 - Aktenzeichen 1 Ta 49/13

DRsp Nr. 2014/3427

Gegenstandswert für uneigentlichen Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung bei vergleichsweiser Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens; unzulässige Beschwerde bei Nichterreichen des Beschwerdewerts

Der uneigentliche Hilfsantrag ("Für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag ... weiterzubeschäftigen.") erhöht den Streitwert nicht, wenn über ihn keine Entscheidung ergeht. Dies gilt auch, wenn in einem Vergleich insoweit keine Regelung getroffen wird.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 21.03.2013 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 14.03.2013 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 25.03.2013 - 6 Ca 113/12 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 45 Abs. 4;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer - Rechtsanwalt N... aus L... - begehrt einen höheren Gegenstandswert für den unechten Hilfsantrag über die Weiterbeschäftigung des Klägers gem. Ziff. 3. der Klageschrift vom 20.09.2012.

Dieser Antrag lautet wie folgt:

3. Für den Fall des Obsiegens zu Ziff. 1. wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen als Altenpflegerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterzubeschäftigen.

In Ziffer 1. hat der Beschwerdeführer folgenden Antrag angekündigt: