LAG Hamburg - Beschluss vom 07.12.2011
7 Ta 31/11
Normen:
ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 4 S. 1 Hs. 2; BGB § 779; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 01.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 259/11

Gegenstandswert für vergleichsweise Freistellung von der Arbeitspflicht mit Sonderlösungsrecht

LAG Hamburg, Beschluss vom 07.12.2011 - Aktenzeichen 7 Ta 31/11

DRsp Nr. 2012/344

Gegenstandswert für vergleichsweise Freistellung von der Arbeitspflicht mit Sonderlösungsrecht

1. Der Gegenstandswert für die Freistellung eines Arbeitnehmers, die länger als einen Monat dauert, ist pauschalierend in Höhe eines Monatsgehaltes des Arbeitnehmers festzusetzen. 2. Das in einem Vergleich vereinbarte Sonderlösungsrecht eines bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich freigestellten Arbeitnehmers ist nicht werterhöhend zu berücksichtigen.

Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1. November 2011 - 28 Ca 259/11 - teilweise abgeändert:

1. Der Gegenstandswert für die Klage wird auf insgesamt € 8.750,00 festgesetzt.

2. Der Wert des Vergleiches übersteigt den Wert der Hauptsache um € 9.540,00.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 4 S. 1 Hs. 2; BGB § 779; BGB § 611 Abs. 1;

Gründe:

1. Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässig. Sie ist insbesondere von einem Antragsberechtigten (§ 33 Abs. 2 Satz 2 RVG) form- und fristgerecht eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist auch teilweise begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.