LAG Hamburg - Beschluss vom 08.06.2017
8 Ta 10/17
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 779; ZPO § 278 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 03.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 130/17

Gegenstandswert für vergleichsweise Freistellungsregelung

LAG Hamburg, Beschluss vom 08.06.2017 - Aktenzeichen 8 Ta 10/17

DRsp Nr. 2018/3354

Gegenstandswert für vergleichsweise Freistellungsregelung

Der Gegenstandswert für eine Freistellungsregelung in einem Vergleich beträgt unabhängig von der Freistellungsdauer ein Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers.

1. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 03.05.2017 (15 Ca 130/17) teilweise abgeändert. Der Mehrwert des Vergleichs wird auf € 19.713,88 festgesetzt.

2. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 779; ZPO § 278 Abs. 6;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren stritten die Beteiligten über die Parteien über die Wirksamkeit einer Kündigung. Der Rechtsstreit endete durch Feststellung eines Vergleichs gemäß § 278 VI ZPO, auf dessen Inhalt, insb. zu § 2 (Bl. 43 - 47 d.A.) Bezug genommen wird.