LAG Hamburg - Beschluss vom 04.05.2017
8 Ta 2/17
Normen:
GewO § 109; BGB § 779; ZPO § 278 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 429/16

Gegenstandswert für vergleichsweise Zeugnisregelung

LAG Hamburg, Beschluss vom 04.05.2017 - Aktenzeichen 8 Ta 2/17

DRsp Nr. 2018/3353

Gegenstandswert für vergleichsweise Zeugnisregelung

Der Gegenstandswert für eine Zeugnisregelung in einem Vergleich beträgt ein Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers, sofern über den Inhalt des Zeugnisses eine Regelung getroffen wurde.

1. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 01.12.2016 (15 Ca 429/16) teilweise abgeändert. Der Mehrwert des Vergleichs wird auf € 1.417,50 festgesetzt.

2. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

Normenkette:

GewO § 109; BGB § 779; ZPO § 278 Abs. 6;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren stritten die Beteiligten über die Parteien über die Wirksamkeit einer Kündigung. Der Rechtsstreit endete durch Feststellung eines Vergleichs gemäß § 278 VI ZPO, auf dessen Inhalt, insb. zu Ziffer 5 (Bl. 30 d.A.) Bezug genommen wird.