LAG Hamburg - Beschluss vom 09.11.2016
8 Ta 19/16
Normen:
GewO § 109;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 17.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 79/16

Gegenstandswert für vergleichsweise Zeugnisregelung

LAG Hamburg, Beschluss vom 09.11.2016 - Aktenzeichen 8 Ta 19/16

DRsp Nr. 2018/4577

Gegenstandswert für vergleichsweise Zeugnisregelung

1. Treffen die Parteien eines Rechtsstreits in einem Vergleich eine Regelung zum Zeugnis, so beträgt der Gegenstandswert ein Bruttomonatsgehalt, wenn eine inhaltliche Regelung getroffen worden ist. 2. Ist der Zeugnisanspruch lediglich tituliert worden, beträgt der Gegenstandswert 500,00 €.

1. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17.06.2016 (15 Ca 79/16) teilweise abgeändert. Der Mehrwert des Vergleichs wird auf € 7.744,- festgesetzt.

2. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

Normenkette:

GewO § 109;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung des Arbeitsverhältnisses, in dem der Klägerin ein monatliches Bruttogehalt von € 3.872,- zustand. Der Rechtsstreit endete noch vor der Güteverhandlung durch Feststellung eines Vergleichs, auf dessen Inhalt (Bl. 17 - 19 d.A.) Bezug genommen wird.