LAG Bremen - Beschluss vom 01.11.2017
2 Ta 34/17
Normen:
GewO § 109; ZPO § 278 Abs. 6; BGB § 779; RVG § 33 Abs. 1; RVG -VV Nr. 1000;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 16
LAGE RVG § 33 Nr. 8
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 03.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4302/17

Gegenstandswert für vergleichsweise Zeugnisregelung und Freistellung von der ArbeitspflichtVergleichsmehrwert für qualifizierte Zeugniserteilung mit teilweiser Festlegung des InhaltsVersagung eines Vergleichsmehrwerts bei unterlassener Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs

LAG Bremen, Beschluss vom 01.11.2017 - Aktenzeichen 2 Ta 34/17

DRsp Nr. 2018/6573

Gegenstandswert für vergleichsweise Zeugnisregelung und Freistellung von der Arbeitspflicht Vergleichsmehrwert für qualifizierte Zeugniserteilung mit teilweiser Festlegung des Inhalts Versagung eines Vergleichsmehrwerts bei unterlassener Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs

1. Haben sich die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits, in dem kein Zeugnisanspruch geltend gemacht wurde, vergleichsweise auf die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses geeinigt und diesbezüglich inhaltliche Festlegungen hinsichtlich der Gesamtbeurteilung und der Schlussformulierung vereinbart, ist regelmäßig ein Vergleichsmehrwert in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes anzunehmen. 2. Vereinbaren die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits insbesondere im Hinblick auf die Gesamtbeurteilung den Inhalt eines Arbeitszeugnisses, spricht dieser Umstand im Sinne einer tatsächlichen Vermutung für eine vorherige Erörterung und eine Ungewissheit hinsichtlich der beidseitigen Vorstellungen über den Zeugnisinhalt. Das genügt für die Annahme eines überschießenden Vergleichsmehrwertes, da die gesetzliche Regelung in Nr. 1000 RVG -VV den Parteien oder deren Prozessbevollmächtigten einen Anreiz geben soll, einen Streit oder eine Ungewissheit hinsichtlich eines Rechtsverhältnisses gütlich beizulegen, was der Prozessökonomie und im Ergebnis der Entlastung der Gerichte dient.