BAG - Beschluss vom 19.10.2010
2 AZN 194/10 (A)
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1; GKG § 63;
Fundstellen:
DB 2011, 1172
DB 2011, 772
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 04.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1045/09
ArbG Aachen, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2852/06

Gegenstandswert mehrerer Kündigungsschutzklagen; Fehlende Rechtsgrundlage für die Anrechnung

BAG, Beschluss vom 19.10.2010 - Aktenzeichen 2 AZN 194/10 (A)

DRsp Nr. 2011/5268

Gegenstandswert mehrerer Kündigungsschutzklagen; Fehlende Rechtsgrundlage für die Anrechnung

Orientierungssätze: Bei der Bemessung des Gegenstandswerts eines Kündigungsschutzverfahrens nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG bleibt außer Betracht, ob die Parteien noch weitere Kündigungsschutzprozesse führen oder geführt haben. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die in verschiedenen Verfahren angegriffenen Kündigungen in einem zeitlichen Abstand von weniger als drei Monaten erklärt hat. Für eine Anrechnung des Gegenstandswerts eines anderen, selbständig geführten Verfahrens fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3 S. 1; GKG § 63;

Gründe:

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens war, ausgehend von einem Bruttomonatsverdienst von 3.500,00 Euro, in Höhe des Vierteljahresverdienstes des Klägers festzusetzen.