VGH Hessen - Beschluss vom 13.02.2019
22 A 842/17.PV
Normen:
HPVG § 111; RVG § 23;
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 27.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 3204/16

GEGENSTANDSWERT; PERSONALVERTRETUNGSRECHT

VGH Hessen, Beschluss vom 13.02.2019 - Aktenzeichen 22 A 842/17.PV

DRsp Nr. 2019/4980

GEGENSTANDSWERT; PERSONALVERTRETUNGSRECHT

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist regelmäßig auf 5.000,- € festzusetzen.

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

HPVG § 111; RVG § 23;

Gründe

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 33 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG. Diese Vorschriften sind vorliegend anwendbar, weil das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren gerichtskostenfrei ist (§ 111 Abs. 3 HPVG, § 80 Abs. 1 i.V.m. § 2a ArbGG und § 2 Abs. 2 GKG).

Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000,- Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher anzusetzen. Vorliegend sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die für eine Über- oder Unterschreitung dieses Wertes sprechen. Auch geht Nr. 31 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.bverwg.de) davon aus, dass der Gegenstandswert in Personalvertretungsrechtssachen mit 5.000,- € anzusetzen ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

Nachfolgeinstanz:

Vorinstanz: VG Frankfurt/Main, vom 27.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen