Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 33 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG. Diese Vorschriften sind vorliegend anwendbar, weil das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren gerichtskostenfrei ist (§
Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000,- Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher anzusetzen. Vorliegend sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die für eine Über- oder Unterschreitung dieses Wertes sprechen. Auch geht Nr. 31 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.bverwg.de) davon aus, dass der Gegenstandswert in Personalvertretungsrechtssachen mit 5.000,- € anzusetzen ist.
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