LAG München - Beschluss vom 06.06.2023
3 Ta 59/23
Normen:
RVG -VV Nr. 1000; RVG § 32 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 3; GVG § 45 Abs. 1 S. 2; GVG § 45 Abs. 4; GVG § 63; SWK Teil. I Nr. 26; ZPO § 3;
Fundstellen:
BeckRS 2023, 22107
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 09.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 7367/22

Gegenstandswertfestsetzung im UrteilsverfahrenUneingeschränkte Prüfungskompetenz des BeschwerdegerichtsStreitwertkatalog für die ArbeitsgerichtsbarkeitWertfestsetzung nur bei rechtshängigem KlageantragKeine Erhöhung des Vergleichswerts bei gleichzeitiger Erledigung des BeschäftigungsanspruchsVergleichsmehrwert für eine ZeugniserteilungGegenstandwertfestsetzung bei hilfsweise gestelltem Antrag auf vorläufige WeiterbeschäftigungKein Verbot der reformatio in peius bei Beschwerden nach § 33 RVG

LAG München, Beschluss vom 06.06.2023 - Aktenzeichen 3 Ta 59/23

DRsp Nr. 2023/11468

Gegenstandswertfestsetzung im Urteilsverfahren Uneingeschränkte Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit Wertfestsetzung nur bei rechtshängigem Klageantrag Keine Erhöhung des Vergleichswerts bei gleichzeitiger Erledigung des Beschäftigungsanspruchs Vergleichsmehrwert für eine Zeugniserteilung Gegenstandwertfestsetzung bei hilfsweise gestelltem Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung Kein Verbot der reformatio in peius bei Beschwerden nach § 33 RVG

1. Die Gegenstandswertfestsetzung im Urteilsverfahren richtet sich im Fall des Vergleichsabschlusses nach § 33 Abs. 1 RVG. 2. Die Entscheidung des Erstgerichts ist durch das Beschwerdegericht nicht nur auf Ermessensfehler zu überprüfen, sondern das Beschwerdegericht trifft eine eigene, unabhängige Ermessensentscheidung. 3. Die seit dem 01.06.2023 zuständige Kammer des LAG München für Beschwerden nach § 33 RVG und § 68 GKG folgt bei bestimmten typischen Fallkonstellationen im Interesse der bundesweiten Vereinheitlichung der Rechtsprechung zur Wertfestsetzung und damit verbunden im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit regelmäßig den Vorschlägen der auf Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichteten Streitwertkommission, die im jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte niedergelegt sind, derzeit in der Fassung vom 09.02.2018.