Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde und die erneute Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. September 2017 werden als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
I
Mit Beschluss vom 18.1.2018 hat der Senat die vom Kläger persönlich und die von seiner Prozessbevollmächtigten eingelegten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 7.9.2017 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die vom Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde sei schon deshalb unzulässig, weil sie entgegen § 73 Abs 4 S 1 SGG nicht formgerecht durch einen beim
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