BSG - Beschluss vom 22.03.2018
B 5 RS 6/18 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
BSG, vom 18.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RS 18/17
LSG Berlin-Brandenburg, vom 07.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 918/16
SG Berlin, vom 24.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 2370/12

Gegenvorstellung gegen die Verwerfung einer NichtzulassungsbeschwerdeAnwaltszwang im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 22.03.2018 - Aktenzeichen B 5 RS 6/18 B

DRsp Nr. 2018/5266

Gegenvorstellung gegen die Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde Anwaltszwang im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Gegenvorstellung kann nicht privatschriftlich erhoben werden, wenn die angegriffene Entscheidung - wie im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - in einem dem Vertretungszwang unterliegenden Verfahren ergangen ist.

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde und die erneute Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. September 2017 werden als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe:

I

Mit Beschluss vom 18.1.2018 hat der Senat die vom Kläger persönlich und die von seiner Prozessbevollmächtigten eingelegten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 7.9.2017 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die vom Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde sei schon deshalb unzulässig, weil sie entgegen § 73 Abs 4 S 1 SGG nicht formgerecht durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden sei. Die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde sei unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet sei.