FG München - Urteil vom 29.10.2004
8 K 1587/03
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 345

Gegenwertzahlungen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn

FG München, Urteil vom 29.10.2004 - Aktenzeichen 8 K 1587/03

DRsp Nr. 2005/679

Gegenwertzahlungen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn

Sog. "Gegenwertzahlungen", die ein Arbeitgeber nach seinem Ausscheiden aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) an diese dafür zahlt, dass die VBL verpflichtet bleibt, Leistungsansprüche der bei ihr versicherten Rentnerinnen und Rentner sowie deren Hinterbliebenen (sog. Versorgungsrenten) weiter zu erfüllen und Zahlungen auf Grund unverfallbar gewordener Anwartschaften nach Eintritt des Versicherungsfalles zu leisten (sog. Versicherungsrenten), sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob sog. Gegenwertzahlungen, die die Klägerin (Klin) als Arbeitgeberin nach ihrem Ausscheiden aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) an diese geleistet hat, zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn rechnen oder steuerfrei sind.