I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob sog. Gegenwertzahlungen, die die Klägerin (Klin) als Arbeitgeberin nach ihrem Ausscheiden aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) an diese geleistet hat, zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn rechnen oder steuerfrei sind.
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