BAG - Urteil vom 23.11.1988
5 AZR 723/87
Normen:
BGB § 400 ; ZPO § 850c ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 400 BGB
ARST 1989, 148
BB 1989, 1059
DB 1989, 886
EBE/BAG 1989, 46
EWiR 1989, 337
EzA § 400 BGB Nr. 1
EzBAT Abtretung Nr. 1
NJW 1989, 1501
Vorinstanzen:
I. ArbG Düsseldorf - Urteil vom 29.01.1987 - 2 Ca 6056/86, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Düsseldorf - Urteil vom 04.08.1987 - 11 (4) Sa 391/87, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Gehaltsabtretung: Umfang, Unpfändbarer Gehaltsanteil

BAG, Urteil vom 23.11.1988 - Aktenzeichen 5 AZR 723/87

DRsp Nr. 2007/24556

Gehaltsabtretung: Umfang, Unpfändbarer Gehaltsanteil

»Erteilt ein Arbeitnehmer zusammen mit einer Gehaltsabtretung zugunsten seines Darlehensgläubigers seinem Arbeitgeber den Auftrag, die laufenden Darlehensraten vom Gehalt zu überweisen, so erstreckt sich dieser Auftrag nicht von vornherein auf den unpfändbaren Teil des Gehalts.«

Normenkette:

BGB § 400 ; ZPO § 850c ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob Darlehensraten aufgrund eines Überweisungsauftrages zugunsten des Post-Spar- und Darlehensvereins vom unpfändbaren Teil des Gehalts einbehalten werden dürfen.

Die bei der Beklagten angestellte Klägerin hatte beim Post-Spar- und Darlehensverein ein Darlehen aufgenommen und hierzu u.a. formularmäßig folgendes vereinbart:

"5. Der Darlehensnehmer beauftragt die Besoldungskasse, die Zins- und Tilgungsbeträge von seinen Bezügen aus der Postkasse einzubehalten und an den Verein abzuführen. Der Verein wird gebeten, in seinem Namen die Besoldungskasse hiervon zu unterrichten.

6. Zur Sicherung aller Ansprüche des PSpDV aus diesem Vertrag tritt der Darlehensnehmer an den PSpDV ab:

a) den pfändbaren Teil seiner jeweiligen Bezüge aus der Postkasse sowie etwaiger weiterer Einkommen und seinen Anspruch gegen die Postkleiderkasse auf Beitragsrückerstattung.

..."