BAG - Urteil vom 21.02.2018
7 AZR 496/16
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 4; BetrVG § 78 S. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 169
ArbRB 2018, 268
AuR 2018, 439
EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 32
EzA-SD 2018, 10
NZA 2018, 1012
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 18.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 929/15
ArbG Düsseldorf, vom 25.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7700/14

Gehaltsentwicklung von Ersatzmitgliedern des Betriebsrats

BAG, Urteil vom 21.02.2018 - Aktenzeichen 7 AZR 496/16

DRsp Nr. 2018/8433

Gehaltsentwicklung von Ersatzmitgliedern des Betriebsrats

Orientierungssätze: 1. Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds während der gesamten Dauer seiner Amtsausübung darf in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer in diesem Zeitraum nicht zurückbleiben. 2. Bei Ersatzmitgliedern ist für die Vergleichsbetrachtung grundsätzlich der Zeitraum ab dem erstmaligen Nachrücken in den Betriebsrat maßgeblich. Ist das Ersatzmitglied nur zeitweise für verhinderte Betriebsratsmitglieder nachgerückt, ist jedenfalls dann auf die durchgehende Gehaltsentwicklung der Vergleichspersonen im gesamten Zeitraum ab dem erstmaligen Nachrücken des Ersatzmitglieds abzustellen, wenn nach Beendigung des jeweiligen Verhinderungsfalls unter Einbeziehung des nachwirkenden einjährigen Schutzes ein durchgehender Schutzzeitraum bestand.