BAG - Urteil vom 18.01.1995
5 AZR 817/93
Normen:
BGB § 818 Abs. 3, § 812 Abs. 1 Satz 1, §§ 611, 389 ;
Fundstellen:
AP Nr. 13 zu § 812 BGB
BAGE 79, 115
BB 1995, 2215
DB 1995, 1567
DRsp VI(608)226b
EzA § 818 BGB Nr. 8
MDR 1995, 826
NJW 1996, 411
NZA 1996, 27
SAE 1996, 367
ZIP 1995, 941
AuA 1996, 104
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 20.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 36/93
ArbG Berlin, vom 20.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 48 Ca 25122/92

Gehaltsüberzahlung - Entreicherung - Anscheinsbeweis

BAG, Urteil vom 18.01.1995 - Aktenzeichen 5 AZR 817/93

DRsp Nr. 1995/5703

Gehaltsüberzahlung - Entreicherung - Anscheinsbeweis

»1. Ein Arbeitnehmer, der gegen den Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung zuviel gezahlter Arbeitsvergütung (§ 812 Abs. 1 BGB) den Wegfall der Bereicherung geltend macht (§ 818 Abs. 3 BGB), hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, daß er nicht mehr bereichert ist. 2. Der Arbeitnehmer kann sich für den Wegfall der Bereicherung auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen. Dazu ist erforderlich: a) Es muß sich um eine geringfügige Überzahlung handeln. Ob eine Überzahlung geringfügig ist, kann nach den Richtlinien beurteilt werden, die im öffentlichen Dienst gelten. b) Die Lebenssituation des Arbeitnehmers muß so sein, daß erfahrungsgemäß ein alsbaldiger Verbrauch der Überzahlung für die laufenden Kosten der Lebenshaltung anzunehmen ist. 3. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen erfahrungsgemäß auf die Verwendung zum Lebensunterhalt geschlossen werden kann. 4. Seiner Darlegungs- und Beweislast genügt der Arbeitnehmer nicht, wenn er zu den nach Art oder dem Grund nach plausibel behaupteten anderweitigen Einkünften nicht substantiiert Stellung nimmt.«

Normenkette:

BGB § 818 Abs. 3, § 812 Abs. 1 Satz 1, §§ 611, 389 ;

Tatbestand: