BGH - Urteil vom 16.05.2017
X ZR 85/14
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 242; BGB § 259 Abs. 1; BGB § 745 Abs. 2;
Fundstellen:
GRUR 2017, 890
MDR 2017, 1200
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen O 16/13
OLG Düsseldorf, vom 07.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen I-2 U 91/13

Geldausgleichsanspruch eines Mitberechtigten für die Nutzung einer Erfindung durch einen anderen Mitberechtigten im Rahmen der Billigkeit; Vorliegen des für den Beginn der Verjährungsfrist erforderlichen Kenntnisstandes; Anforderungen an den Anspruch auf Vorlage von Belegen

BGH, Urteil vom 16.05.2017 - Aktenzeichen X ZR 85/14

DRsp Nr. 2017/9420

Geldausgleichsanspruch eines Mitberechtigten für die Nutzung einer Erfindung durch einen anderen Mitberechtigten im Rahmen der Billigkeit; Vorliegen des für den Beginn der Verjährungsfrist erforderlichen Kenntnisstandes; Anforderungen an den Anspruch auf Vorlage von Belegen

a) Ob einem Mitberechtigten für die Nutzung einer Erfindung durch einen anderen Mitberechtigten im Rahmen der Billigkeit ein Ausgleich in Geld zusteht, kann auch von den Gründen abhängen, aus denen der Anspruchsteller von einer eigenen Nutzung der Erfindung abgesehen hat.b) Der Gläubiger eines solchen Anspruchs verfügt nicht erst dann über den für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlichen Kenntnisstand, wenn ihm rechtskräftig eine Mitberechtigung an angemeldeten oder erteilten Schutzrechten zugesprochen wurde oder die Höhe seines ideellen Anteils geklärt ist.a) Gemäß § 259 Abs. 1 BGB hängt der Anspruch auf Vorlage von Belegen grundsätzlich nicht davon ab, ob die Vorlage von Belegen im Rahmen der geschuldeten Rechnungslegung üblich ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Erteilung von Belegen bei demjenigen Vorgang üblich ist, den der Beleg dokumentieren soll.