OLG Köln - Urteil vom 26.11.2020
15 U 39/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 281/19

Geldentschädigung im Nachgang an eine Printberichterstattung und OnlineberichterstattungUnmittelbare VerdachtsäußerungSchwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht

OLG Köln, Urteil vom 26.11.2020 - Aktenzeichen 15 U 39/20

DRsp Nr. 2021/1188

Geldentschädigung im Nachgang an eine Printberichterstattung und Onlineberichterstattung Unmittelbare Verdachtsäußerung Schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht

Eine schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährt einen Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und deswegen eine Geldentschädigung erforderlich ist; dies kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.01.2020 (28 O 281/19) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 10.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2019 zu zahlen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.