LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 24.05.2019
2 Sa 214/18
Normen:
EMRK Art. 8 Abs. 1; BDSG § 26;
Fundstellen:
ArbRB 2019, 363
ZIP 2020, 90
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 30.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1213/17

Geldentschädigung wegen nicht rechtmäßiger Videoüberwachung bei schwerer PersönlichkeitsverletzungBeurteilung einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung nach Gesamtwürdigung aller Umstände des EinzelfallsArt und Ausmaß von Verstößen gegen das Bundesdatenschutzgesetz als Beurteilungsmaßstab für die Persönlichkeitsrechtsverletzung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.05.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 214/18

DRsp Nr. 2019/14264

Geldentschädigung wegen nicht rechtmäßiger Videoüberwachung bei schwerer Persönlichkeitsverletzung Beurteilung einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung nach Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls Art und Ausmaß von Verstößen gegen das Bundesdatenschutzgesetz als Beurteilungsmaßstab für die Persönlichkeitsrechtsverletzung

1. Eine Entschädigung wegen nicht rechtmäßiger Videoüberwachung am Arbeitsplatz nach § 823 Absatz 1 BGB kommt nur in Betracht, wenn sie zu einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung geführt hat. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner der Anlass und die Beweggründe des Handelnden sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen (wie BAG 19. Februar 2015 _ 8 AZR 1007/13 _ NJW 2015, 2749 = AP Nr. 44 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht = NZA 2015, 994). 2. Wichtige Anhaltspunkte für das für die Entschädigung maßgebende erhebliche Ausmaß der Verletzung des Persönlichkeitsrechts ergeben sich aus Art und Ausmaß der Verfehlung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes.