BAG - Urteil vom 19.02.2015
8 AZR 1007/13
Normen:
EMRK Art. 8 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BDSG § 3; BDSG § 7; BDSG § 32 Abs. 1 (unter Beachtung der Richtlinie 95/46/EG);
Fundstellen:
AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 44
AUR 2015, 157
ArbRB 2015, 262
ArbRB 2015, 65
BB 2015, 1972
CR 2015, 50
CR 2016, 155
CR
DStR 2015, 1007
DZWIR 25, 250
EzA-SD 2015, 9
ITRB 2015, 280
MDR 2015, 1245
MDR 2015, 13
NJW 2015, 2749
NVwZ 2015, 6
NZA 2015, 7
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 7 vom 19.02.2015
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 11.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 312/13
ArbG Münster, vom 11.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 455/12

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Arbeitnehmers durch die Anordnung der Observation mit Anfertigung von heimlichen Videoaufnahmen durch einen Detektiv

BAG, Urteil vom 19.02.2015 - Aktenzeichen 8 AZR 1007/13

DRsp Nr. 2015/3769

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Arbeitnehmers durch die Anordnung der Observation mit Anfertigung von heimlichen Videoaufnahmen durch einen Detektiv

Orientierungssätze: 1. Durch Privatdetektive erhobene Daten, die bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen betreffen, sind personenbezogene Daten iSv. § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG und Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG. Auch das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person fällt unter den Begriff der personenbezogenen Daten, sofern es die Identifikation der betroffenen Person ermöglicht. 2. Ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einem Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers überträgt, handelt rechtswidrig, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Angesichts des hohen Beweiswertes einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind zumindest begründete Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung erforderlich. 3. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine rechtswidrige Überwachung eines Arbeitnehmers einschließlich heimlicher Videoaufnahmen kann einen Geldentschädigungsanspruch begründen.