Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 11.01.2013 -
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung von 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2012 zu zahlen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 3/4, die Beklagte trägt 1/4.
Die Kosten des Verfahrens der ersten Instanz trägt die Klägerin zu 72 % und die Beklagte zu 28 %.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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