LAG Hamm - Urteil vom 11.07.2013
11 Sa 312/13
Normen:
BDSG § 28; GG Art. 2; SGB V § 275;
Fundstellen:
AuR 2014, 118
NZA 2015, 7
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 11.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 455/12

Heimliche Videoaufnahmen durch DetektivBeauftragung Detektiv durch ArbeitgeberSchwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

LAG Hamm, Urteil vom 11.07.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 312/13

DRsp Nr. 2014/604

Heimliche Videoaufnahmen durch Detektiv Beauftragung Detektiv durch Arbeitgeber Schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Die Klägerin kann eine Entschädigung in Höhe von 1.000,00 € beanspruchen, weil sie durch die heimlichen Videoaufnahmen rechtswidrig und schwerwiegend in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 11.01.2013 - 4 Ca 455/12 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung von 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2012 zu zahlen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 3/4, die Beklagte trägt 1/4.

Die Kosten des Verfahrens der ersten Instanz trägt die Klägerin zu 72 % und die Beklagte zu 28 %.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BDSG § 28; GG Art. 2; SGB V § 275;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.