BAG - Urteil vom 26.06.2013
5 AZR 428/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 559 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 43
AuR 2013, 461
DB 2013, 2933
NJW 2013, 3806
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 12.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 269/11
ArbG Kiel, vom 09.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 546 c/11

Geltendmachung des Anspruchs auf Korrektur des Arbeitszeitkontos nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Zulässigkeit des Übergangs auf einen Zahlungsantrag in der Revisionsinstanz

BAG, Urteil vom 26.06.2013 - Aktenzeichen 5 AZR 428/12

DRsp Nr. 2013/21906

Geltendmachung des Anspruchs auf Korrektur des Arbeitszeitkontos nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Zulässigkeit des Übergangs auf einen Zahlungsantrag in der Revisionsinstanz

Orientierungssätze: 1. Der Übergang von dem Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden "gutzuschreiben", auf einen Zahlungsantrag, mit dem nicht gutgeschriebene Stunden "abgegolten" werden sollen, ist eine in der Revisionsinstanz regelmäßig unzulässige Klageänderung, weil es weiterer Tatsachenfeststellungen bedarf. 2. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht kein Anspruch mehr auf die Korrektur eines Arbeitszeitkontos.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 12. Januar 2012 - 5 Sa 269/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 559 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Verfall von Gleitzeitguthaben auf einem Arbeitszeitkonto.

Der 1947 geborene Kläger war seit November 1980 bei der Beklagten in deren Bundesanstalt Technisches Hilfswerk am Dienstort K beschäftigt, zuletzt seit 1. August 2008 als Bürosachbearbeiter. Das Arbeitsverhältnis endete wegen Erreichens des Rentenalters im Januar 2012.