BAG - Urteil vom 23.02.2010
2 AZR 659/08
Normen:
BGB § 242; KSchG § 1; KSchG § 4 S. 1; SGB IX § 85;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 266
AuR 2010, 392
BAGE 133, 249
DB 2011, 595
EBE/BAG 2010, 139
NZA 2011, 411
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 25.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 87/07
ArbG Karlsruhe, vom 17.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 467/06

Geltendmachung des Sonderkündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen auch bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach § 4 S. 1 KSchG; Voraussetzungen für die Annahme einer Verwirkung

BAG, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 659/08

DRsp Nr. 2010/12736

Geltendmachung des Sonderkündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen auch bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach § 4 S. 1 KSchG; Voraussetzungen für die Annahme einer Verwirkung

Der schwerbehinderte Arbeitnehmer hat das Recht, sich gegenüber seinem Arbeitgeber auf den gesetzlichen Sonderkündigungsschutz zu berufen, in der Regel nicht nach § 242 BGB verwirkt, wenn er die Unwirksamkeit der Kündigung innerhalb der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG gerichtlich geltend gemacht hat. Orientierungssätze: 1. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). Sie soll die illoyal verspätete Erhebung von Ansprüchen und Rechten verhindern. Sie verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner schon dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn der Gläubiger sich längere Zeit nicht auf seine Rechte berufen hat. Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckt haben, dass er sein Recht nicht mehr wahrnehmen wolle. 2. Danach muss ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, wenn er sich den Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX erhalten will, nach Zugang der Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist, die regelmäßig drei Wochen beträgt, gegenüber dem Arbeitgeber das Bestehen des Sonderkündigungsschutzes geltend machen.