Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Mit Urteil vom 21.2.2019 hat das LSG Baden-Württemberg auf die Berufung des beklagten Rentenversicherungsträgers hin die erstinstanzliche Entscheidung des SG Heilbronn aufgehoben und die Klage des Klägers abgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung vom 9.5.2019 genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Der Kläger hat darin weder den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch die geltend gemachten Verfahrensmängel(Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) in der gesetzlich vorgesehenen Weise dargelegt bzw bezeichnet.
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