BSG - Beschluss vom 18.11.2020
B 13 R 88/19 B
Normen:
SGB VI §§ 110 ff.; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 3611/15
SG Heilbronn, vom 27.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 3395/14

Geltendmachung einer höheren AltersrenteLeistungen an Berechtigte im AuslandVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 18.11.2020 - Aktenzeichen B 13 R 88/19 B

DRsp Nr. 2021/1896

Geltendmachung einer höheren Altersrente Leistungen an Berechtigte im Ausland Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI §§ 110 ff.; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Mit Urteil vom 21.2.2019 hat das LSG Baden-Württemberg auf die Berufung des beklagten Rentenversicherungsträgers hin die erstinstanzliche Entscheidung des SG Heilbronn aufgehoben und die Klage des Klägers abgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 9.5.2019 begründet hat.

II

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung vom 9.5.2019 genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Der Kläger hat darin weder den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch die geltend gemachten Verfahrensmängel(Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) in der gesetzlich vorgesehenen Weise dargelegt bzw bezeichnet.