BSG - Beschluss vom 29.07.2020
B 11 AL 17/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 12.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 4432/18
SG Karlsruhe, vom 15.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 1231/17

Geltendmachung einer WinterbeschäftigungsumlageDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 29.07.2020 - Aktenzeichen B 11 AL 17/20 B

DRsp Nr. 2020/12790

Geltendmachung einer Winterbeschäftigungsumlage Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 23 988,95 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beklagte die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe einer Divergenz und einer grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).