LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 13.06.2023
2 Sa 20/23
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 7
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 13.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 154/22

Geltendmachung eines Entgeltfortzahlungsanspruchs eines Arbeitnehmers im Krankheitsfall

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.06.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 20/23

DRsp Nr. 2024/1218

Geltendmachung eines Entgeltfortzahlungsanspruchs eines Arbeitnehmers im Krankheitsfall

1.Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, ist der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG auf die Dauer von 6 Wochen begrenzt. Dies gilt nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls auch dann, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. 2. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt. Das ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat oder jedenfalls arbeitsfähig war, sei es auch nur für wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden.