Das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 3. Dezember 2019 und der Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2015 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.824,81 EUR festgesetzt. Die Revision wird zugelassen.
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