LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 08.07.2020
L 13 AS 18/20
Normen:
SGB II § 34a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2020, 955
Vorinstanzen:
SG Aurich, vom 03.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 55 AS 722/15

Geltendmachung eines Ersatzanspruchs wegen überzahlter LeistungenDoppelbezug von LeistungenHaftungsbegründender Kausalitätsbegriff bei zivilrechtlicher deliktischer Haftung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 08.07.2020 - Aktenzeichen L 13 AS 18/20

DRsp Nr. 2020/13944

Geltendmachung eines Ersatzanspruchs wegen überzahlter Leistungen Doppelbezug von Leistungen Haftungsbegründender Kausalitätsbegriff bei zivilrechtlicher deliktischer Haftung

1. Für einen Kausalzusammenhang ist jedes objektiv pflichtwidrige Tun oder Unterlassen des Ersatzpflichtigen, das eine rechtswidrige Leistungserbringung (mit-)verursacht hat, ausreichend.2. Dafür ist an den haftungsbegründenden Kausalitätsbegriff bei zivilrechtlicher deliktischer Haftung anzuknüpfen, weil es im Sozialleistungsrecht keinen eigenständigen Kausalitätsbegriff gibt.

Das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 3. Dezember 2019 und der Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2015 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 3.824,81 EUR festgesetzt. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 34a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach § 34a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 3.824,81 EUR umstritten.