OLG Köln - Beschluss vom 28.07.2017
19 U 27/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 15/15

Geltendmachung eines Schadens des Bauherrn gegenüber einem Subunternehmer durch den Generalunternehmer

OLG Köln, Beschluss vom 28.07.2017 - Aktenzeichen 19 U 27/17

DRsp Nr. 2017/16645

Geltendmachung eines Schadens des Bauherrn gegenüber einem Subunternehmer durch den Generalunternehmer

Die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation sind bei der Einschaltung eines Generalunternehmers regelmäßig nicht gegeben.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 25.01.2017 - 16 O 15/15 - durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).