BGH - Urteil vom 11.01.2017
IV ZR 341/13
Normen:
RDG § 2 Abs. 2 S. 1 2. Fall; RDG § 3; BGB § 134;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 06.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 416/11
OLG Frankfurt/Main, vom 18.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 118/12

Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Lebensversicherungsvertrag aus abgetretenem Recht des Versicherungsnehmers; Verkauf von Ansprüchen aus der Lebensversicherung; Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag zum Zwecke der Forderungseinziehung auf fremde Rechnung

BGH, Urteil vom 11.01.2017 - Aktenzeichen IV ZR 341/13

DRsp Nr. 2017/1187

Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Lebensversicherungsvertrag aus abgetretenem Recht des Versicherungsnehmers; Verkauf von Ansprüchen aus der Lebensversicherung; Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag zum Zwecke der Forderungseinziehung auf fremde Rechnung

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. September 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

RDG § 2 Abs. 2 S. 1 2. Fall; RDG § 3; BGB § 134;

Tatbestand

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, welche zur Zeit der nachfolgenden Vereinbarungen nicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz, im Folgenden: RDG) registriert war, macht aus abgetretenem Recht eines Versicherungsnehmers Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag gegenüber dem beklagten Versicherer geltend.

Der Versicherungsnehmer unterzeichnete am 18. März 2011 einen "Geld zurück!-Auftrag", der den Verkauf seiner Ansprüche aus der Lebensversicherung an die Klägerin zum Gegenstand hatte .

In einer Präambel des Auftragsformulars heißt es:

"Ja, ich möchte schnellstmöglich mein an die Versicherung gezahltes Geld zurückhaben"

und daneben: