BGH - Urteil vom 30.05.2017
VI ZR 203/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2017, 2685
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 19.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 450/11
OLG Zweibrücken, vom 19.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 8/14

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung; Entscheidung des Arztes für die Wahl einer nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode; Sorgfältige und gewissenhafte medizinische Abwägung von Vor- und Nachteilen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und des Wohls des konkreten Patienten

BGH, Urteil vom 30.05.2017 - Aktenzeichen VI ZR 203/16

DRsp Nr. 2017/9748

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung; Entscheidung des Arztes für die Wahl einer nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode; Sorgfältige und gewissenhafte medizinische Abwägung von Vor- und Nachteilen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und des Wohls des konkreten Patienten

a) Die Entscheidung des Arztes für die Wahl einer nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode (hier: ganzheitliche Zahnmedizin) setzt eine sorgfältige und gewissenhafte medizinische Abwägung von Vor- und Nachteilen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und des Wohls des konkreten Patienten voraus.b) Bei dieser Abwägung dürfen auch die Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten der Schulmedizin nicht aus dem Blick verloren werden.c) Je schwerer und radikaler der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten ist, desto höher sind die Anforderungen an die medizinische Vertretbarkeit der gewählten Behandlungsmethode.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. April 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das vorbezeichnete Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand