BGH - Urteil vom 25.10.2005
VI ZR 334/04
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1, 2 Nr. 1,2, 3, 4 § 105 Abs. 1 S. 3 § 104 Abs. 3 ; SGB X § 116 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 298
DAR 2006, 201
DB 2006, 168
MDR 2006, 634
VRS 110, 218
VersR 2006, 221
zfs 2006, 203
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 24.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 832/04
LG Dresden, vom 16.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 5837/03

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher Schädigung oder wegen eines Schadensfalles auf einem versicherten Weg; Abgrenzung eines Arbeitsunfalls auf einem Betriebsweg und eines Unfalls auf einem versicherten Weg

BGH, Urteil vom 25.10.2005 - Aktenzeichen VI ZR 334/04

DRsp Nr. 2005/21622

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher Schädigung oder wegen eines Schadensfalles auf einem versicherten Weg; Abgrenzung eines Arbeitsunfalls auf einem Betriebsweg und eines Unfalls auf einem versicherten Weg

»a) Nach §§ 104 Abs. 1 Satz 2, 105 Abs. 1 Satz 3 SGB VII verbleiben beim Geschädigten die Ansprüche gegen den ihn schädigenden Unternehmer bzw. Mitbeschäftigten, die wegen vorsätzlicher Schädigung oder wegen eines Schadensfalles auf einem versicherten Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII von der Haftungsbeschränkung nicht erfasst werden.b) Maßgebend für die Abgrenzung eines Arbeitsunfalls auf einem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII von einem Unfall auf einem versicherten Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII ist nicht allein, wo sich der Unfall ereignet hat, sondern auch, inwieweit er mit dem Betrieb und der Tätigkeit des Versicherten zusammenhängt und ob er Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm und dem Unternehmen ist, deretwegen das Haftungsprivileg nach § 105 SGB VII besteht. Hingegen ist für die Einordnung als Betriebsweg letztlich nicht entscheidend, ob die Örtlichkeit der Organisation des Arbeitgebers unterliegt.«

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1, 2 Nr. 1,2, 3, 4 § 105 Abs. 1 S. 3 § 104 Abs. 3 ; SGB X § 116 ;

Tatbestand: