BAG - Urteil vom 14.11.2017
3 AZR 781/16
Normen:
RL 2000/78/EG Art. 6 Abs. 2; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 6 Abs. 1 S. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 10 S. 3 Nr. 4;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 37
AuR 2018, 201
BAGE 161, 56
BB 2018, 627
DB 2018, 900
EzA AGG § 10 Nr. 19
EzA-SD 2018, 8
NJW 2018, 1339
NZA 2018, 453
ZIP 2018, 894
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 05.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 238/16
ArbG Düsseldorf, vom 10.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1800/15

Geltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Recht der betrieblichen AltersversorgungHinterbliebenenversorgung als Leistung der betrieblichen AltersversorgungVoraussetzungen einer Benachteiligung wegen des AltersZulässige unterschiedliche Behandlung wegen des AltersHinterbliebenenrente als Form der Altersrente im Betriebsrentenrecht

BAG, Urteil vom 14.11.2017 - Aktenzeichen 3 AZR 781/16

DRsp Nr. 2018/2592

Geltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Recht der betrieblichen Altersversorgung Hinterbliebenenversorgung als Leistung der betrieblichen Altersversorgung Voraussetzungen einer Benachteiligung wegen des Alters Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters Hinterbliebenenrente als Form der Altersrente im Betriebsrentenrecht

Regelungen in Versorgungsordnungen, die eine Hinterbliebenenversorgung ausschließen, wenn der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer bei der Eheschließung ein bestimmtes Alter überschritten hatte, unterfallen § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG jedenfalls dann, wenn dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer eine Altersversorgung zugesagt wird und sich die Höhe der Hinterbliebenenversorgung an der Höhe der betrieblichen Altersrente oder - sofern versprochen - der Invaliditätsrente orientiert. Die Hinterbliebenenversorgung steht dann regelmäßig in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Alters- oder Invaliditätsrente. Orientierungssätze: 1. Bei der Beurteilung der Frage, ob Regelungen einer betrieblichen Hinterbliebenenversorgung eine Benachteiligung iSd. Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bewirken, ist auf die Person des Arbeitnehmers und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen. 2. Eine Hinterbliebenenversorgung kann als "Annex" einer Alters- oder Invaliditätsversorgung unter § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG fallen.