LAG Düsseldorf, vom 05.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 238/16
ArbG Düsseldorf, vom 10.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1800/15
Geltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Recht der betrieblichen AltersversorgungHinterbliebenenversorgung als Leistung der betrieblichen AltersversorgungVoraussetzungen einer Benachteiligung wegen des AltersZulässige unterschiedliche Behandlung wegen des AltersHinterbliebenenrente als Form der Altersrente im Betriebsrentenrecht
BAG, Urteil vom 14.11.2017 - Aktenzeichen 3 AZR 781/16
DRsp Nr. 2018/2592
Geltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Recht der betrieblichen AltersversorgungHinterbliebenenversorgung als Leistung der betrieblichen AltersversorgungVoraussetzungen einer Benachteiligung wegen des AltersZulässige unterschiedliche Behandlung wegen des AltersHinterbliebenenrente als Form der Altersrente im Betriebsrentenrecht
Regelungen in Versorgungsordnungen, die eine Hinterbliebenenversorgung ausschließen, wenn der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer bei der Eheschließung ein bestimmtes Alter überschritten hatte, unterfallen § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG jedenfalls dann, wenn dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer eine Altersversorgung zugesagt wird und sich die Höhe der Hinterbliebenenversorgung an der Höhe der betrieblichen Altersrente oder - sofern versprochen - der Invaliditätsrente orientiert. Die Hinterbliebenenversorgung steht dann regelmäßig in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Alters- oder Invaliditätsrente.Orientierungssätze:1. Bei der Beurteilung der Frage, ob Regelungen einer betrieblichen Hinterbliebenenversorgung eine Benachteiligung iSd. Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bewirken, ist auf die Person des Arbeitnehmers und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen.2. Eine Hinterbliebenenversorgung kann als "Annex" einer Alters- oder Invaliditätsversorgung unter § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG fallen.
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