LAG Düsseldorf - Urteil vom 05.10.2016
12 Sa 238/16
Normen:
AGG § 1; AGG § 3; AGG § 7; AGG § 10; Leistungsordnung Bochumer Verband § 4 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 10.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1800/15

Wirksamkeit des Ausschlusses der Hinterbliebenenversorgung nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes bei Eheschließung nach Eintritt des Versorgungsfalls

LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2016 - Aktenzeichen 12 Sa 238/16

DRsp Nr. 2016/18229

Wirksamkeit des Ausschlusses der Hinterbliebenenversorgung nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes bei Eheschließung nach Eintritt des Versorgungsfalls

Zur ergänzenden Vertragsauslegung des Leistungsausschlusses für die Hinterbliebenenversorgung in § 4 Abs. 6 Satz 2 der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes

1. Eine Regelung in einer Versorgungsordnung, die den Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente davon abhängig macht, dass die Ehe vor Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer geschlossen wurde, ist wirksam (BAG – 3 AZR 294/11 – 15.10.2013). 2. Sie führt auch unter Beachtung der grundrechtlichen Wertungen der Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung i.S. von §§ 307ff. BGB und hält auch im Übrigen einer Überprüfung anhand der Maßstäbe des AGG stand.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.02.2016 - 3 Ca 1800/15 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 3; AGG § 7; AGG § 10; Leistungsordnung Bochumer Verband § 4 Abs. 6;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.

1. 2.