AEntG § 5 Nr. 1; AEntG § 11 Abs. 1; ArbZG § 2 Abs. 1; ArbZG § 4; ArbZG § 7 Abs. 1; BGB § 134; BGB § 611 Abs. 1; Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV vom 15. Juli 2010) § 2; Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV vom 15. Juli 2010) § 3 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Nr. 24
BAGE 150, 82
BGB § 611 Nr. 24
DB 2015, 253
DB 2015, 6
EzA-SD 2015, 3
MDR 2015, 403
NZA 2014, 8
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 63 vom 19.11.2014
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 28.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 48/12
ArbG Stuttgart, vom 13.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 8962/10
Geltung des Mindestentgelts in der Pflegebranche gem. § 2 PflegeArbVV für Zeiten der Arbeitsbereitschaft und des Bereitschaftsdienstes
BAG, Urteil vom 19.11.2014 - Aktenzeichen 5 AZR 1101/12
DRsp Nr. 2014/17855
Geltung des Mindestentgelts in der Pflegebranche gem. § 2 PflegeArbVV für Zeiten der Arbeitsbereitschaft und des Bereitschaftsdienstes
Das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV ist nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen.Orientierungssätze:1. Das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV knüpft an die vergütungspflichtige Arbeitszeit an. Es ist geschuldet für alle Stunden, während derer der Arbeitnehmer die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeit erbringt oder aufgrund gesetzlicher Entgeltfortzahlungstatbestände von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung befreit ist.2. § 2 PflegeArbbV stellt nicht auf die Intensität der Arbeit (Vollarbeit, Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst) ab.3. Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst sind nicht nur arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit, sondern vergütungspflichtige Arbeit iSv. § 611 Abs. 1BGB. In beiden Fällen muss sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten, um im Bedarfsfalle die (Voll-)Arbeit aufzunehmen.4. Arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst in der Pflegebranche ein geringeres als das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV vorsehen, sind nach § 134BGB unwirksam.
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