LAG Hamburg - Beschluss vom 29.10.2020
3 TaBV 1/20
Normen:
SE-VO Art. 8 Abs. 10; SE-VO Art. 12 Abs. 1; SE-VO Art. 12 Abs. 2;
Fundstellen:
IPRax 2022, 391
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 28.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 20/19

Geltung des SEBG als Voraussetzung für Verhandlungen über ein BeteiligungsverfahrenZeitpunkt der Wirksamkeit einer Sitzverlegung einer SEVerlegung einer als arbeitnehmerlose Holding-Gesellschaft im Ausland gegründeten SE nach Deutschland

LAG Hamburg, Beschluss vom 29.10.2020 - Aktenzeichen 3 TaBV 1/20

DRsp Nr. 2022/811

Geltung des SEBG als Voraussetzung für Verhandlungen über ein Beteiligungsverfahren Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Sitzverlegung einer SE Verlegung einer als arbeitnehmerlose Holding-Gesellschaft im Ausland gegründeten SE nach Deutschland

1. Verhandlungen um eine Beteiligungsvereinbarung wegen Gründung oder struktureller Änderung einer SE sind nur dann nach dem SEBG durchzuführen, wenn dieses auf die SE bei ihrer Gründung oder Planung struktureller Änderungen Anwendung findet. 2. Dies ist nicht der Fall, wenn eine SE als arbeitnehmerlose Holding-Gesellschaft mit Sitz in London gegründet wird, diese SE als Kommanditistin einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft eingetragen wird, aber erst danach selbst ihren Sitz nach Deutschland verlegt und im Zuge der Sitzverlegung die Aufsichtsratsverfassung wechselt.

Jede SE (Societé Européenne/Europäische Aktiengesellschaft) ist nach Art. 12 Abs. 1 SE-VO im Sitzstaat in ein nach dem Recht dieses Staates bestimmtes Register einzutragen. Eine Sitzverlegung wird nach Art. 8 Abs. 10 SE-VO erst zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die SE gem. Art. 12 SE-VO im Register des neuen Sitzes eingetragen wird.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28. Februar 2020, Az. 17 BV 20/19, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für den Beteiligten zu 1. zugelassen.

Normenkette:

SE-VO Art. 8 Abs. 10; Art. Abs. ;