BAG - Urteil vom 23.10.2019
7 AZR 7/18
Normen:
WissZeitVG in der bis zum 16.03.2016 geltenden Fassung § 2 Abs. 1 S. 2; WissZeitVG in der bis zum 16.03.2016 geltenden Fassung § 2 Abs. 3; WissZeitVG in der bis zum 16.03.2016 geltenden Fassung § 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 2; WissZeitVG in der bis zum 16.03.2016 geltenden Fassung § 4 S. 1;
Fundstellen:
AP WissZeitVG § 2 Nr. 16
ArbRB 2020, 137
AuR 2020, 188
BAGE 168, 218
BB 2020, 499
EzA BGB 2002 § 620 Hochschulen Nr. 35
EzA-SD 2020, 5
MDR 2020, 417
NJW 2020, 864
NZA 2020, 658
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 20.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 588/17
ArbG Berlin, vom 02.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ca 9998/16

Geltung des WissZeitVG für Juniorprofessoren an staatlich anerkannten HochschulenAnrechnung von Beschäftigungszeiten auf die Höchstbefristungsdauer ab dem Zeitpunkt der staatlichen Anerkennung der HochschuleAuswirkungen einer Beurlaubung auf die Verlängerung der Befristungsdauer bei wissenschaftlichem PersonalUnmittelbarer Anschluss einer Befristungsverlängerung an die vereinbarte Vertragslaufzeit bei wissenschaftlichem Personal

BAG, Urteil vom 23.10.2019 - Aktenzeichen 7 AZR 7/18

DRsp Nr. 2020/2644

Geltung des WissZeitVG für Juniorprofessoren an staatlich anerkannten Hochschulen Anrechnung von Beschäftigungszeiten auf die Höchstbefristungsdauer ab dem Zeitpunkt der staatlichen Anerkennung der Hochschule Auswirkungen einer Beurlaubung auf die Verlängerung der Befristungsdauer bei wissenschaftlichem Personal Unmittelbarer Anschluss einer Befristungsverlängerung an die vereinbarte Vertragslaufzeit bei wissenschaftlichem Personal

Der Arbeitsvertrag eines Juniorprofessors an einer staatlich anerkannten Hochschule kann - anders als der Arbeitsvertrag eines Juniorprofessors an einer staatlichen Hochschule - nach den Vorschriften des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes befristet werden. Orientierungssätze: 1. Nach § 4 Satz 1 WissZeitVG gelten für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an nach Landesrecht staatlich anerkannten Hochschulen die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und § 6 WissZeitVG entsprechend. Zu dem wissenschaftlichen Personal an einer derartigen Hochschule iSv. § 4 Satz 1 WissZeitVG gehören auch Juniorprofessoren. Diese sind nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG von der Geltung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes ausgenommen. § 4 Satz 1 WissZeitVG enthält für staatlich anerkannte Hochschulen eine eigenständige, von § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG abweichende Regelung des persönlichen Geltungsbereichs, der auch Juniorprofessoren erfasst (Rn. 14 ff.).