BVerwG - Urteil vom 16.05.2019
5 C 7.18
Normen:
BAföG § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 4; BAföG § 36 Abs. 1 Hs. 1; BAföG -EinkommensVO § 1 Nr. 2 Buchst. f); BEEG § 10 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 02.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 1736/16
VG Münster, vom 28.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2162/14

Geltung einer materiellen Freibetragsregelung für Elterngeld auch für die Vorausleistung von Ausbildungsförderung hinsichtlich Anrechnung

BVerwG, Urteil vom 16.05.2019 - Aktenzeichen 5 C 7.18

DRsp Nr. 2019/12917

Geltung einer materiellen Freibetragsregelung für Elterngeld auch für die Vorausleistung von Ausbildungsförderung hinsichtlich Anrechnung

Der aufgrund von § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG erlassene § 1 Nr. 2 Buchst. f BAföG -EinkommensVO enthält für Elterngeld, das den nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BEEG anrechnungsfreien Betrag von 300 € nicht übersteigt, eine materielle Freibetragsregelung, die auch für die Vorausleistung von Ausbildungsförderung nach § 36 Abs. 1 Halbs. 1 BAföG gilt.

1. Eine Gefährdung der Ausbildung ist nach § 36 Abs. 1 Halbs. 1 BAföG grundsätzlich in dem Umfang auszuschließen, in dem dem Auszubildenden finanzielle Mittel tatsächlich zufließen, wobei Elterngeld bis zur Höhe von 300 € im Monat vernachlässigt wird.2. Elterngeld in Höhe von bis zu 300 € im Monat ist kein Einkommen im Sinne des § 21 BAföG.

Normenkette:

BAföG § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 4; BAföG § 36 Abs. 1 Hs. 1; BAföG -EinkommensVO § 1 Nr. 2 Buchst. f); BEEG § 10 Abs. 1 S. 1;

[Tatbestand]

Die Beteiligten streiten über die Anrechnung des der Klägerin nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gewährten Elterngeldes auf den Anspruch auf Vorausleistung von Ausbildungsförderung nach § 36 Abs. 1 Halbs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.