OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.03.2018
12 A 1736/16
Normen:
BAföG § 1; BAföG § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 4; BAföG § 36 Abs. 1 S. 1; BAföG § 53 S. 1 Nr. 2; BEEG § 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2162/14

Gewährung von Ausbildungsförderung als Vorausleistung unter Anrechnung des Elterngeldes; Einkommensabhängigkeit der Vorausleistung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.03.2018 - Aktenzeichen 12 A 1736/16

DRsp Nr. 2018/3896

Gewährung von Ausbildungsförderung als Vorausleistung unter Anrechnung des Elterngeldes; Einkommensabhängigkeit der Vorausleistung

Nach § 10 Abs. 1 BEEG bleiben das Elterngeld, das Betreuungsgeld und jeweils vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 oder § 4c auf die jeweilige Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 € im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Die Vorausleistung von Ausbildungsförderung nach § 36 BAföG ist eine solche Sozialleistung, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist. Einkommensabhängigkeit in diesem Sinne bedeutet, dass die „anderen Einkommen“ den Anspruch auf die Sozialleistung nach den für deren Gewährung maßgebenden Rechtsvorschriften mindern oder gar ausschließen, indem sie etwa auf den Leistungsanspruch des Berechtigten angerechnet werden. Das ist bei der Vorausleistung nach § 36 BAföG der Fall.

Tenor

Das angegriffene Urteil wird teilweise geändert.