LAG Köln - Urteil vom 20.12.2017
5 Sa 214/17
Normen:
Tarifverträge für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 7605/15

Geltungsbereich der Besitzstandszulage gem. § 8 ÜTV

LAG Köln, Urteil vom 20.12.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 214/17

DRsp Nr. 2018/3071

Geltungsbereich der Besitzstandszulage gem. § 8 ÜTV

§ 8 ÜTV ist dahingehend auszulegen, dass sich die Besitzstandszulage nur auf solche Ansprüche bezieht, die sich aus einer unmittelbaren vertraglichen Zusage des Arbeitgebers ergeben.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02. Juni 2016 - 8 Ca 7605/15 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Tarifverträge für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer Sonderzahlung.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 10. April 2006 als Sicherheitskraft am Flughafen angestellt. § 1 des Arbeitsvertrages sieht vor, dass "für das Arbeitsverhältnis die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung gelten".

Die Beklagte zahlte der Klägerin bis 2013 Sonderzahlungen nach Maßgabe des Entgeltrahmenabkommens für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 21. September 2005 (ERTV 2005). Der Tarifvertrag enthält in § 8 folgende Regelung:

"§ 8 Jahressonderzahlung

1. a) b) c) 2. a) b) 3.