LAG Hamm - Urteil vom 17.01.2005
16 Sa 1458/03
Normen:
MTV Einzelhandel NRW § 1 ; TVG § 5 Abs. 3 S. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 27.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 124/02

Geltungsbereich der Tarifverträge des Einzelhandels NRW Allgemeinverbindlichkeit des MTV Einzelhandel vom 20.09.1996

LAG Hamm, Urteil vom 17.01.2005 - Aktenzeichen 16 Sa 1458/03

DRsp Nr. 2005/9477

Geltungsbereich der Tarifverträge des Einzelhandels NRW Allgemeinverbindlichkeit des MTV Einzelhandel vom 20.09.1996

»1. Es handelt sich um Einzelhandel, wenn ein Unternehmen als selbstständige juristische Person im sogenannten Direktvertrieb im Wesentlichen Produkte eines mit ihm verbundenen Unternehmens an Endverbraucher vertreibt. 2. Die Allgemeinverbindlichkeit des MTV Einzelhandel NRW vom 20.09.1996 ist nicht durch die Kündigung der Tarifvertragsparteien zum 31.12.1999 beendet worden, da er hierdurch nicht außer Kraft gesetzt worden ist. Sie hat vielmehr bis zum 31.03.2003 fortbestanden. 3. Zu den Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Gehaltsgruppe III Gehaltsstaffel a im 1. bis 3. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel NRW 4. Zum Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei Nichteinhaltung der tariflichen Ausschlussfristen bei einem Schadensersatzanspruch wegen Nichtbeachtung des Nachweisgesetzes«

Normenkette:

MTV Einzelhandel NRW § 1 ; TVG § 5 Abs. 3 S. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verfolgt Ansprüche auf Restarbeitsentgelt für die Zeit von März 2000 bis Mai 2001.