LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.05.2019
10 Sa 275/18 SK
Normen:
VTV Steinmetz § 1 Ziff. 2.1; VTV Steinmetz § 3 Abs. 3; SokaSiG2 § 19 Abs. 1; ArbGG § 97 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 608/16

Geltungsbereich der Tarifverträge im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk für Restaurationsarbeiten an SteinwerkenAbgrenzung zwischen handwerklichem Betrieb und Betrieb für Dienstleistungen höherer Art mit erforderlichem Hochschul-/FachhochschulanschlussIndizien für Restaurationsarbeiten höherer ArtZuständigkeit der IG Bau-Agrar-Umwelt für das Steinmetzhandwerk

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.05.2019 - Aktenzeichen 10 Sa 275/18 SK

DRsp Nr. 2020/1553

Geltungsbereich der Tarifverträge im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk für Restaurationsarbeiten an Steinwerken Abgrenzung zwischen handwerklichem Betrieb und Betrieb für Dienstleistungen höherer Art mit erforderlichem Hochschul-/Fachhochschulanschluss Indizien für Restaurationsarbeiten höherer Art Zuständigkeit der IG Bau-Agrar-Umwelt für das Steinmetzhandwerk

1. Restaurationsarbeiten an Steinwerken unterfallen grundsätzlich § 1 Ziff. 2.1 des Tarifvertrags über das Verfahren für die Zusatzversorgung und die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk. 2. Der betriebliche Geltungsbereich ist indes nicht eröffnet, wenn der Betrieb nicht handwerklich und damit nicht gewerblich tätig geworden ist. Vom Gewerbebegriff ausgenommen sind Betriebe, die Dienstleistungen höherer Art erbringen. Es kommt darauf an, ob für den ausgeübten Beruf ein abgeschlossenes Hochschulstudium- oder Fachhochschulstudium objektiv erforderlich ist. Ein Studium an einer FH/TH ist damit kein hinreichendes Kriterium für die Annahme einer Tätigkeit höherer Art, ihm kann aber eine Indizwirkung zukommen.