BAG - Urteil vom 15.11.2005
9 AZR 633/04
Normen:
BGB § 195 (a.F.) § 195 (n.F.) § 196 Abs. 1 Nr. 8 (a.F.) § 204 (n.F.) § 242 § 249 (a.F.) § 251 § 280 (a.F.) § 284 Abs. 1 (a.F.) § 286 Abs. 1 (a.F.) § 287 (a.F.) ; BUrlG § 7 Abs. 4 ; Bundes-Angestelltentarifvertrag § 49 Abs. 1 § 47 Abs. 7 § 70 ; EGBGB Art. 229 § 6 ; Regelung des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmerin der Privatwirtschaft (vom 23. Juni 1999) § 2 ; Saarländisches Gesetz Nr. 1436 zur Änderung des Gesetzes betreffend Saarländisches Gesetz betreffend Regelung des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft (ZUrlG SL, vom 22. Juni 1950) § 1 ; ZPO § 253 ;
Fundstellen:
NZA 2006, 879
Vorinstanzen:
LAG Saarland, vom 03.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 32/04
ArbG Saarbrücken, vom 26.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 333/02

Geltungsbereich des saarländischen Gesetzes zum Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft - Besitzstandswahrung - Erlöschen des Anspruchs auf Zusatzurlaubes nach Maßgabe der Regelungen für Erholungsurlaub

BAG, Urteil vom 15.11.2005 - Aktenzeichen 9 AZR 633/04

DRsp Nr. 2006/8593

Geltungsbereich des saarländischen Gesetzes zum Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft - Besitzstandswahrung - Erlöschen des Anspruchs auf Zusatzurlaubes nach Maßgabe der Regelungen für Erholungsurlaub

Orientierungssätze:1. Das Saarländische Gesetz betreffend Regelung des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft vom 22. Juni 1950 (ZUrlG SL) in seiner bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung fand für alle Betriebe und Unternehmen Anwendung, die in einer privatrechtlichen Rechtsform betrieben wurden. Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes wurden auch die Unternehmen erfasst, bei denen Körperschaften des öffentlichen Rechts Hauptgesellschafter oder Hauptaktionäre einer privatrechtlichen Gesellschaft waren.2. Das ZUrlG SL in seiner bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung galt auch dann für privatrechtlich organisierte Arbeitgeber, wenn diese auf die Arbeitsverhältnisse ihrer Arbeitnehmer den Bundes-Angestelltentarifvertrag anwandten.