BAG - Urteil vom 30.10.2019
6 AZR 16/19
Normen:
Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -V) § 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. b; Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -V) § 9 Abs. 1; Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -V) Protokollerklärung zu § 9; Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -V) § 37 Abs. 1; Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -V) Anhang zu § 9 Teil B; Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -V) Anlage D Abschn. D.2 Nr. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TVöD § 6 Nr. 8
AuR 2020, 238
EzA-SD 2020, 18
NZA 2020, 398
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 19.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 9/16
ArbG Stendal, vom 23.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1339/14

Geltungsbereich des TVöD-V für Beschäftigte in einer Feuerwehr-LeitstelleKeine Gleichstellung mit Beamten für Beschäftigte in integrierten, nicht von der Feuerwehr betriebenen LeitstellenBereitschaftszeiten in integrierten, nicht von der Feuerwehr betriebenen Leitstellen

BAG, Urteil vom 30.10.2019 - Aktenzeichen 6 AZR 16/19

DRsp Nr. 2020/3473

Geltungsbereich des TVöD -V für Beschäftigte in einer Feuerwehr-Leitstelle Keine Gleichstellung mit Beamten für Beschäftigte in integrierten, nicht von der Feuerwehr betriebenen Leitstellen Bereitschaftszeiten in integrierten, nicht von der Feuerwehr betriebenen Leitstellen

Orientierungssätze: 1. Beschäftigte in einer Leitstelle im Organisationsbereich einer Feuerwehr gehören zum feuerwehrtechnischen Dienst im Sinne der Anlage D Abschn. D.2 TVöD -V. Folglich richtet sich ihre Arbeitszeit nach den für die entsprechenden Beamten geltenden Bestimmungen (Rn. 26). 2. Dies gilt regelmäßig nicht für Beschäftigte in sog. integrierten Leitstellen, die nicht von einer Feuerwehr betrieben werden. Es fehlt der Bezug zu einer Feuerwehrorganisation, welcher eine Gleichstellung mit Beamten im Feuerwehrdienst rechtfertigt (Rn. 27 ff.). 3. Bei solchen integrierten Leitstellen ist bezogen auf die konkrete Tätigkeit in der Leitstelle zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Anfall von Bereitschaftszeiten nach dem Anhang zu § 9 Teil B Abs. 1 TVöD -V erfüllt sind. Beruft sich der Arbeitgeber auf das Vorliegen von Bereitschaftszeiten, die nur zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet werden, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast (Rn. 39 ff.).

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. Oktober 2018 - - aufgehoben.