LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.10.2019
3 TaBV 1/19
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 26.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 19/18

Geltungsbereich einer Gesamtbetriebsvereinbarung Arbeitskleidung und Namenschilder

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.10.2019 - Aktenzeichen 3 TaBV 1/19

DRsp Nr. 2020/6108

Geltungsbereich einer Gesamtbetriebsvereinbarung "Arbeitskleidung und Namenschilder"

1. Das betriebsverfassungsrechtlich zuständige Gremium (Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat) hat gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung der Dienstkleidungspflicht; dies gilt auch für die beabsichtigte Einführung von Namensschildern. 2. Auch wenn ein Gesamtbetriebsrat gebildet ist, ist dieser nicht zwingend für sämtliche Fragen der Arbeitskleidung und die Verwendung von Namensschildern in einem mehrere Betriebe umfassenden Unternehmen zuständig.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 26.11.2018 - 2 BV 19/18 - hinsichtlich der Ziff. 1, 2, 3 aufgehoben.

2.

Es wird festgestellt, dass die zwischen den Beteiligten zu 2) und 3) am 21.3.2018 geschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung "Arbeitskleidung und Namensschilder" nicht für die ArbeitnehmerInnen im Betrieb A-Straße, A-Stadt, gilt.

3.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2), 3) wird zurückgewiesen.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3. 1. 2.