BetrVG § 111 Satz 3 Nr. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6; SGB III § 110; SGB III § 111 Abs. 3; Nachteilsausgleich-TV v. 04.10.2017 Nr. 1; Nachteilsausgleich-TV v. 04.10.2017 Nr. 2; Sozialplan v. 03.06.2016 Präambel Abs. 3; Sozialplan v. 03.06.2016 § 1 Abs. 1; Sozialplan v. 03.06.2016 § 1 Abs. 2; Sozialplan v. 03.06.2016 § 4 Nr. 1; Sozialplan v. 03.06.2016 § 5; BV Transferprojekt v. 03.06.2016 § 1; Freiwillige BV v. 03.06.2016 § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 28.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 31/19
Geltungsreichweite eines SozialplansAuslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags
LAG Hamburg, Urteil vom 22.06.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 44/19
DRsp Nr. 2022/801
Geltungsreichweite eines SozialplansAuslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags
1. Sozialpläne, denen nach § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG die Wirkung einer Betriebsvereinbarung zukommt, sind "Betriebsvereinbarungen besonderer Art", deren normative Geltung räumlich und zeitlich grundsätzlich auf den Betrieb begrenzt, und dessen Belegschaft durch den die Betriebsvereinbarung abschließenden Betriebsrat repräsentiert ist. In Ausnahmefällen erstreckt sich die Geltung des Sozialplans auch auf Beschäftigte, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans nicht mehr dem Betrieb angehören.2. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können.
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